Satzung

Satzung

Neue Satzung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung

vom 31. März 2007. Gültig ab 01. Januar 2008.

Diese Satzung ersetzt die Satzungen vom 01. März 1946,

mit Änderungen vom 01. Januar 1969 und 01. Januar 1981

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 )

Der Verein führt den Namen "Handwerker - Gesellenverein 1902 Altdorf e. V."

Er ist in das Vereinsregister eingetragen mit der Nummer VR 200284.

( 2 )

Der Verein hat seinen Sitz in 90518 Altdorf.

( 3 )

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

( 1 )

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung alter handwerklicher Traditionen, in der Handwerkstechnik und des Handwerkzeuges. Sowie die Mitwirkung im gesellschaftlichen und kulturellen Bereich.

( 2 )

Einen politischen, gewerkschaftlichen, oder religiösen Zweck verfolgt der Verein nicht.

( 3 )

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 )

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Nachweis über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung erbringen kann.

( 2 )

Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

( 3 )

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

( 4 )

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

( 5 )

Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Bei Eintritt ab dem 40. sowie den 50. Lebensjahr wird eine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben.

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 )

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

( 2 )

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

( 3 )

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

( 4 )

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beitrag

( 1 )

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

( 2 )

Ehrenmitglieder des Vereins, sowie Mitglieder welche den Pflichtwehrdienst oder Ersatzdienst leisten, werden Beitragsfrei gestellt.

( 3 )

Der Verein erhebt einen Unterstützungsbeitrag für Hinterbliebene. Die Beitragshöhe je Sterbefall wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Betrag wird im nachhinein mit dem Jahresbeitrag des folgendes Jahres erhoben. Die Höhe der Auszahlung wird von der Vorstandschaft festgelegt

§ 6 Organe des Vereins

( 1 )

Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

( 1 )

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem bis maximal zwei stellvertretenden, gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

( 2 )

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und ein bis maximal zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsbefugt.

( 3 )

Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 7 (2) ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 7.500,00 € (i. W. siebentausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

( 4 )

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung die Satzungsgemäße Neuwahl des Vorstandes erfolgt.

Vorübergehend können mehrere Vorstandsämter von einer Person übernommen werden.

( 5 )

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

( 6 )

Der Vorstand nach § 7 (1) ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergericht oder zu Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 8 Vereinsausschuss

( 1 )

Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, 12 Ausschussmitgliedern und einen Ältestenrat von mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.

( 2 )

Die Ausschussmitglieder und der Ältestenrat werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

( 3 )

Die Sitzung des Vereinsausschuss findet auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

( 4 )

Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

( 2 )

Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in der Zeitung "Der Bote" zu laden.

Anträge, die nicht mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sind, können zwar beraten, aber nicht zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

( 3 )

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

( 4 )

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweck ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

( 5)

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter oder Wahlleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

( 6 )

Ehrenmitglieder werden durch den nach §7 (1) gewählten Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder ist die Teilnahme an allen Sitzungen gestattet, in beratender Funktion jedoch ohne Stimmrecht. Begleitet ein Ehrenmitglied ein aktives Amt, bleibt das betreffende Stimmrecht erhalten.

( 7)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, zu erstellen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

( 2 )

Zur Auflösung des Vereins ist die Beschlussmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

( 3 )

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

( 4 )

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Altdorf, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Altdorf den 31.03.2007